Allgemeinverfügung
Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt aufgrund erhöhter Infektionszahlen
Das Landratsamt Schweinfurt erlässt auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 und § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (11. BaylfSMV) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und des Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) folgende Allgemeinverfügung: 1. In Ziffer 6 der Allgemeinverfügung betreffend Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt aufgrund erhöhter Infektionszahlen vom 05.01.2021 wird die Angabe „11.01.2021“ durch die Angabe „01.02.2021“ ersetzt. 2. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab 12.01.2021 in Kraft. Hinweis: Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Schweinfurt, Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt, am Bürgerservice (Zentrale Information) aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten – nach telefonischer Terminvereinbarung – dort eingesehen werden. Schweinfurt, 11.01.2021
gez. Florian Töpper
L a n d r a t
13.01.2021Verlängerung der Allgemeinverfügung bis einschl. 31.01.2021
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