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Förderung des Wohnungsbaues

Richtlinien der Stadt Gerolzhofen zur Förderung des Wohnungsbaus im Bereich des Gebietes „Soziale Stadt“

I. Förderung von Familien mit Kindern

  1. Für den erstmaligen Bau oder Kauf eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung innerhalb des Gebietes „Soziale Stadt“, können Bauherren mit Kindern bzw. Käufer mit Kindern einen Zuschuss erhalten. Der Geltungsbereich des Gebiets „Soziale Stadt“ umfasst die in der beiliegenden Karte markierte Fläche; die Karte ist Bestandteil dieser Richtlinie. Ein Rechtsanspruch auf die Zuschussgewährung, die eine freiwillige Leistung der Stadt Gerolzhofen darstellt, besteht nicht.
     
  2. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Anzahl der Kinder und beträgt  einmalig für jedes Kind 5.000,00 €. Berücksichtigt im Sinne dieser Richtlinie werden minderjährige Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Gerolzhofen haben und für die dem Antragsteller Kindergeld  gewährt wird.
     
  3. Für die Berechnung der Kinderzahl ist der Tag des Abschlusses des notariell beurkundeten Kaufvertrags maßgebend. Erhöht sich die Kinderzahl innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrags, erhöht sich der Zuschuss  entsprechend.
     
  4. Der Antrag ist formlos unter Darlegung der Familienverhältnisse und mit den erforderlichen Nachweisen bei der Stadt einzureichen.
     
  5. Die Zuschussbewilligung wird zurückgezogen, wenn der Antragsteller mit seinen Familienangehörigen das Eigenheim nach Bezugsfertigkeit nicht selbst bezieht.

    Eine Kürzung des Zuschusses erfolgt, wenn bei Einzug in das geforderte Objekt dem Haushalt weniger Kinder angehören als bei der Bewilligung berücksichtigt wurden.

    Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das bezuschusste Eigenheim/Eigentumswohnung nicht mindestens 10 Jahre eigengenutzt wird. Als Stichtag für den Beginn der 10-Jahresfrist zählt der Tag des Einzugs. Nach Aufgabe der Eigennutzung muss die Rückzahlung des Zuschusses innerhalb von sechs Monaten erfolgen.
     
  6. Der Zuschuss wird ausbezahlt, wenn der Antragssteller in das Eigenheim eingezogen ist und dies angezeigt hat.
     
  7. Die Förderung kann für jeden Antragsteller und dessen Partner nur einmal und nur für eine Baumaßnahme in Anspruch genommen werden.
     
  8. Die Antragsstellung auf Gewährung des Zuschusses hat innerhalb von 12  Monaten nach der notariellen Beurkundung zu erfolgen, ansonsten erfolgt keine Förderung.
     
  9. Auf Verlangen der Stadt Gerolzhofen haben die Antragsteller vor einer Auszahlung des Zuschusses eine evtl. spätere Rückforderung des Zuschusses (vgl. Ziffer I.5) durch eine Sicherungshypothek zugunsten der Stadt dinglich oder in ähnlicher Weise zu sichern. Sämtliche dadurch entstehenden Kosten trägt der Antragsteller.
     
  10. Ziffer I dieser Richtlinien treten mit dem Tage der Beschlussfassung durch den Stadtrat und damit am 18.1.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Stadt Gerolzhofen zur Förderung des Wohnungsbaus für Familien mit Kindern vom 16.06.2009 außer Kraft.
     
  11. Wird eine Eigentumswohnung oder ein Wohngebäude mit notariellem Kaufvertrag bis einschließlich 18.1.2016 erworben, dann erfolgt eine Förderung nach den Richtlinien vom 16.06.2009 nur noch dann, wenn bis zum 1.3.2016 bei der Stadt Gerolzhofen ein Antrag eingeht und der Einzug bis spätestens 1.6.2016 erfolgt.Wird ein unbebautes Grundstück mit notariellem Kaufvertrag bis zum 18.1.2016 erworben, dann erfolgt eine Förderung nach den Richtlinien vom 16.06.2009 nur noch dann, wenn bis zum 1.3.2016 bei der Stadt Gerolzhofen ein Antrag eingeht und der Einzug in das neu errichtete Wohngebäude bis 1.6.2016 erfolgt.


 

II. Erwerb einer gebrauchten Immobilie im Bereich des Gebiets „Soziale Stadt“

  1. Für den Kauf eines Wohnhauses oder einer Eigentumswohnung innerhalb des Gebiets „Soziale Stadt“ gewährt die Stadt Gerolzhofen einen Zuschuss in Höhe von einmalig 5.000,00 €. Der Zuschuss wird auch dann gewährt, wenn keine minderjährigen Kinder vorhanden sind. Der Zuschuss wird auch für den Neubau eines Wohngebäudes im Bereich des Gebiets „Soziale Stadt“ gewährt.

    Der Zuschuss wird zusätzlich zu einem Zuschuss nach Ziffer I. dieser Richtlinie gewährt.
     
  2. Die Zuschussbewilligung wird zurückgezogen, wenn der Antragsteller das Wohnhaus oder die Eigentumswohnung bzw. das neu errichtete Wohnhaus nach Bezugsfertigkeit nicht selbst bezieht.

    Der Zuschuss ist in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn das bezuschusste Eigenheim/Eigentumswohnung nicht mindestens 10 Jahre eigengenutzt wird. Als Stichtag für den Beginn der 10-Jahresfrist zählt der Tag des Einzugs. Nach Aufgabe der Eigennutzung muss die Rückzahlung innerhalb von sechs Monaten erfolgen.
     
  3. Die Ziffern I.4, I.6, I.7, I.8 und I.9 gelten sinngemäß.

 

III. Sonstiges


Die Förderung eines Vorhabens nach Ziffer I. und II. dieser Richtlinie beträgt maximal 18.000,00 €.


IV. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Stadtrat und damit am 18.01.2016 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie der Stadt Gerolzhofen zur Förderung des Wohnungsbaus für Familien mit Kindern vom 16.06.2009 außer Kraft.



Gerolzhofen, 18.01.2016

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