Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt aufgrund erhöhter Infektionszahlen
Das Landratsamt Schweinfurt erlässt auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 2 Satz 2 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 05. März 2021 (12. BaylfSMV) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und des Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) folgende Allgemeinverfügung:
1. In Ziffer 5 der Allgemeinverfügung betreffend Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt aufgrund erhöhter Infektionszahlen vom 08.03.2021 wird die Angabe „22.03.2021“ durch die Angabe „06.04.2021“ ersetzt.
2. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab 23.03.2021 in Kraft.
Hinweis:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfü-gung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Schweinfurt, Schrammstraße 1, 97421 Schwein-furt, am Bürgerservice (Zentrale Information) aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten – nach telefonischer Terminvereinbarung – dort eingesehen werden.
Schweinfurt, 22.03.2021
gez.
Florian T ö p p e r
Landrat
22.03.2021Infos Landratsamt SW: Allgemeinverfügung vom 22.03.2021
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