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Corona Allgemeinverfügung ab 18.10.20

19.10.2020

 

Allgemeinverfügung
Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt aufgrund erhöhter Infektionszahlen
(Überschreiten des Schwellenwertes 50 erstmals am 13.10.2020)

 

Gemäß § 25a Abs. 2 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01. Oktober (7. BaylfSMV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.10.2020, gelten folgende Regelungen ohne Weiteres bei einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist. In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gilt ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung auf der Internetseite des Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (https://www.stmgp.bayern.de) folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung Folgendes:

1.    Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 besteht Maskenpflicht auch am Platz an Schulen aller Jahrgangsstufen; § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 3 bleibt unberührt.

2.    Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum und der Teilnehmerkreis von Zusammenkünften in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt; dies gilt auch mit Wirkung für weitere Regelungen dieser Verordnung, die auf § 2 Abs. 1 Bezug nehmen, wie insbesondere die Gastronomie.

3.    Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.

4.    Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nach § 13 Abs. 4 ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

5.    Die Abgabe von alkoholischen Getränken an Tankstellen und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

6.    Der Konsum von Alkohol ist auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden stark frequentierten öffentlichen Plätzen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt.


Das Landratsamt Schweinfurt ergänzt auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 S. 2 und § 25a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 01. Oktober (7. BaylfSMV), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.10.2020 und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und des Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) diese allgemein geltenden gesetzlichen Regelungen durch folgende

 

Allgemeinverfügung:

 

1.    Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in der Stadt Gerolzhofen für den Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar die Stadtpfarrkirche (sog. Steigerwald- Dom) umschließen – die Marktstraße sowie die Kirchgasse, in der Marktgemeinde Werneck für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof und Würzburger Straße angeordnet. Dies gilt für die Stadt Gerolzhofen werktäglich sowie sonntags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, in der Marktgemeinde Werneck werktäglich sowie sonntags in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV bleibt unberührt.

2.    Auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden sowie von Freizeiteinrichtungen nach § 11 Abs. 1, Kulturstätten nach § 23 Abs. 1 und sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in der 7. BayIfSMV keine besonderen Regelungen vorgesehen sind, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV bleibt unberührt.

3.    Abweichend von § 5 Abs. 3 Nr. 3 und § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c der 7. BayIfSMV ist bei Tagungen und Kongressen nach § 15 Abs. 1 sowie in Theatern, Konzerthäusern, sonstigen Bühnen und Kinos nach § 23 Abs. 2 und 3 und für die Zuschauer bei sportlichen Veranstaltungen nach § 10 auch am Platz eine Mund- Nasen-Bedeckung zu tragen. § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV bleibt unberührt.

4.    Der Besuch von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 der 7. BayIfSMV wird im gesamten Gebiet des Landkreises Schweinfurt auf täglich eine Person aus dem in § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 7. BayIfSMV genannten Personenkreis (Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstandes), bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit beschränkt. § 9 Abs. 2 der 7. BayIfSMV bleibt unberührt.

5.    In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Heilpädagogischen Tagesstätten (HPTs) im Gebiet des Landkreises Schweinfurt sind feste Gruppen zu bilden, offene oder teiloffene Konzepte sind untersagt. Alle Beschäftigten haben in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV bleibt unberührt.

6.    Die Maskenpflicht gilt für das Personal und für die betreuten Kinder in Horten und Mittagsbetreuungen in den jeweiligen Betreuungsräumlichkeiten. § 1 Abs. 2 der 7. BayIfSMV bleibt unberührt.

7.    Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 der 7. BaylfSMV sind im gesamten Gebiet des Landkreises Schweinfurt Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (ausgenommen private Feiern nach § 25a Abs. 2 S. 2 Nr. 3 der 7. BaylfSMV) und nicht öffentliche Versammlungen nur bis zu maximal 25 Teilnehmern in geschlossenen Räumen (anstatt wie bisher bis 100 Teilnehmer) oder bis zu maximal 50 Teilnehmern unter freiem Himmel (anstatt wie bisher bis 200 Teilnehmern) gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. § 5 Abs.1 der 7. BaylfSMV bleibt unberührt.

8.    Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 lfSG sofort vollziehbar.

9.    Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1 a Nrn. 6 und 24 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

10. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab dem 18.10.2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 26.10.2020 außer Kraft.

11. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 13.10.2020 in gleicher Angelegenheit wird mit Ablauf des 17.10.2020 aufgehoben.

 

Begründung:

I.

Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.

Laut Veröffentlichung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hat die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Schweinfurt mit 51,11 pro 100 000 Einwohner am 13.10.2020, Stand: 08:00 Uhr, den Schwellenwert von 50 überschritten. Der aktuelle Wert liegt bei 72,76 (Stand 17.10.20, 08:00 Uhr).

Die Neuinfektionen im Landkreis Schweinfurt lassen sich im Wesentlichen nicht auf bestimmte Geschehnisse bzw. Personengruppen eingrenzen. Im Landkreis Schweinfurt waren und sind auch Schulen betroffen und hier einzelne Klassen in Quarantäne. Aufgrund dessen ist es erforderlich, Maßnahmen für den gesamten Landkreis Schweinfurt zu erlassen, die sich auch auf Schulen beziehen.

II.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landratsamts Schweinfurt für Anordnungen nach den §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ergibt sich aus § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

Diese Allgemeinverfügung stützt sich auf § 25 Abs. 1 S. 2 sowie § 25a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 7. BayIfSMV.
Danach können die Kreisverwaltungsbehörden über die Regelungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung hinausgehende Regelungen treffen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.

Vor dem Hintergrund der aktuell dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARSCoV- 2-Virus und Erkrankungen an COVID-19 im Landkreis Schweinfurt müssen wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Die Überschreitung des Inzidenzwerts von 50 besteht bereits seit dem 13.10.2020. Trotz der ergriffenen Maßnahmen steigt dieser Wert weiter an. Zuletzt betrug er laut Veröffentlichung des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 72,76 (Stand 17.10.2020, 8:00 Uhr).

Um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Landkreis Schweinfurt soweit wie möglich sicherzustellen, war unter Einbeziehung des zuständigen Gesundheitsamts Schweinfurt das Ergreifen von weitreichenderen und effektiven Maßnahmen dringend geboten, um die Verzögerung der Ausbruchsdynamik und die Unterbrechung von Infektionsketten zu erreichen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers stellt - über die bereits bayernweit ergriffenen Maßnahmen hinaus – das einzige wirksame Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen. Die unter Ziffern 1 bis 7 getroffenen Anordnungen stellen ein wirksames und angemessenes Vorgehen dar.

Zu Ziffer 1:

Durch die Einführung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten stark frequentierten Plätzen wird ebenfalls eine Verringerung des Infektionsgeschehens erreicht. Insbesondere ist im Fall von Infektionen auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen eine Kontaktpersonennachverfolgung und insoweit eine Feststellung und Unterbrechung von Infektionsketten nahezu unmöglich. Das Coronavirus überträgt sich vor allem durch infektiöse Tröpfchen, die man z. B. beim Sprechen, Husten und Niesen ausstößt. Ein hoher Anteil von Übertragungen erfolgt dabei unbemerkt, noch vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen. Gerade das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen ist daher geeignet, um die Ausbreitung des Infektionsgeschehens in der Bevölkerung zu reduzieren.

Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens und der mit dem Tragen von Mund-Nasen- Bedeckungen verbundenen Wirkung wäre auch die bloße Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht in gleicher Weise effektiv und die durch die 7. BayIfSMV vorgegebenen Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichend.

Im Hinblick auf das konkrete aktuelle Infektionsgeschehen im Landkreis Schweinfurt sind aber – trotz Überschreiten des Schwellenwerts der 7-Tages-Inzidenz von 50 – (noch) keine weitergehenden, noch einschränkenderen Maßnahmen erforderlich.

Zu Ziffer 2 und Ziffer 3:

Durch die mit dieser Allgemeinverfügung vorgegebenen strengeren Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum wird eine großflächige Unterbrechung der Infektionsketten angestrebt.

Durch die Einführung einer Maskenpflicht in analoger Anwendung der Beschränkungen in § 25a Abs. 1 S. 2 Nrn. 1 und 3 der 7. BayIfSMV für die dort genannten Bereiche ist eine Verringerung der Infektionsgefahr zu erwarten. Nachdem das SARS-CoV-2-Virus nach derzeitigen Erkenntnissen vor allem durch Tröpfcheninfektion und aufgrund der Inkubationszeit von mehreren Tagen regelmäßig unbemerkt, noch vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen übertragen wird, ist gerade das Tragen von Mund-Nasen- Bedeckungen geeignet, eine Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung zu reduzieren. Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens und der mit dem Tragen von Mund-Nasen- Bedeckungen verbundenen Wirkung wäre auch die bloße Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht in gleicher Weise effektiv und die durch die 7. BayIfSMV vorgegebenen Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichend. Weitergehende Beschränkungen sind aktuell noch nicht erforderlich.

Zu Ziffer 4:

Die nach Ziffer 4 getroffenen Maßnahmen tragen insbesondere zum Schutz von besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppen bei. Dies gerade vor dem Gesichtspunkt, dass zum aktuellen Zeitpunkt noch keine Impfung gegen den SARS-CoV-2-Virus sowie keine gesicherten und flächendeckenden Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen. Zwar ist aktuell in den von Ziffer 4 umfassten Einrichtungen im Landkreis Schweinfurt kein erhöhtes Infektionsgeschehen feststellbar. Die Maßnahmen sind im Hinblick auf die steigenden Infektionszahlen im Landkreis aber erforderlich und angemessen, um ein Hineintragen des Infektionsgeschehens in die von der Regelung umfassten Einrichtungen zu vermeiden.

Zu Ziffer 5:

Durch die Verpflichtung, in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Heilpädagogischen Tagesstätten (HPTs) feste Gruppen zu bilden, werden Kontakte zwischen den Kindern reduziert, was zu einer Eindämmung der unkontrollierten Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus sowie zur besseren Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten beiträgt. Die Infektionsgefahr für alle Kinder und das Personal wird zudem durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Beschäftigten reduziert.

Grundlage für die Bewertung dieser Maßnahme ist der Rahmen-Hygieneplan des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, der mit den Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und für Familie, Soziales und Arbeit abgestimmt wurde und der mit Wirkung zum 01.09.2020 in Kraft getreten ist. Dieser sieht die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung für das Personal sowie die Bildung fester Gruppen bei Erreichen der Stufe 2 vor. Die Notwendigkeit der Maßnahme wurde durch das Gesundheitsamt festgestellt. In Bezug auf die Mund-Nasen-Bedeckung gelten die obigen Ausführungen entsprechend.

Die Anordnung einer solchen Verpflichtung für Kinder ist nicht sachgerecht.

Auch in Waldgruppen und Waldkindergärten wird aufgrund der bestehenden steigenden Infektionszahlen für Beschäftigte das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Im Hinblick auf das aktuelle Infektionsgeschehen im Landkreis Schweinfurt sind aber – trotz Überschreiten des Schwellenwerts der 7-Tages-Inzidenz von 50 – (noch) keine weitergehenden, noch einschränkenderen Maßnahmen erforderlich.

Zu Ziffer 6:

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Horten und Mittagsbetreuungen verfolgt den gleichen Schutzzweck wie § 25a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 der 7. BayIfSMV. Sie entspricht der Ankündigung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.10.2020, den Rahmenhygieneplan dergestalt zu ändern. Vor allem in Horten befinden sich meist Kinder aus unterschiedlichen Klassen, oft sogar aus unterschiedlichen Schulen. Damit soll vermieden werden, dass dort, wo es zu einer Infektion kommt, diese innerhalb der Einrichtung weitergetragen wird.

Zu Ziffer 7:

Die oben aufgezeigten Ziele können vor allem durch eine Reduzierung der erlaubten Personenzahlen bei Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden, und bei nicht öffentlichen Versammlungen erreicht werden. Diese Maßnahme trägt in besonderer Weise zum Schutz besonders vulnerabler Bevölkerungsgruppen bei. Zum aktuellen Zeitpunkt stehen noch keine Impfung gegen den SARS-CoV-2 Virus sowie keine gesicherten und flächendeckend verfügbaren Behandlungsmethoden zur Verfügung. Daher stellt die Einschränkung für Zusammenkünfte größerer Personengruppen im privaten und öffentlichen Bereich für die breite Bevölkerung das einzig wirksame Mittel zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung der zentralen Infrastruktur dar.

Bei Zusammenkünften einer Vielzahl von Menschen, bei denen Einzelne Träger des Erregers sein können, ggf. ohne dies zu wissen, ist im Falle eines Ausbruchsgeschehens eine Kontaktnachverfolgung nur noch sehr eingeschränkt möglich, insbesondere dann wenn keine Kontaktdatenerhebung stattfindet. Die Ausbreitung des Virus kann hierdurch gefördert werden. Dies gilt es zu verhindern.

Zu den Ziffern 1-7:

Angesichts der angestrebten Ziele der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung für die Gesamtbevölkerung sowie der Verhinderung der Verbreitung des Virus sind die getroffenen Maßnahmen auch verhältnismäßig. Auch vor dem Hintergrund der betroffenen Individualrechtsgüter, insbesondere der allgemeinen Handlungsfreiheit, sind die getroffenen Maßnahmen angemessen, da diese nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter wie Leib und Leben und der Gesundheit der Bevölkerung stehen. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt vorliegend zu Gunsten des Schutzes der Allgemeinheit aus.

Die Allgemeinverfügung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit befristet. Sie wird im Hinblick auf die örtliche Entwicklung fortlaufend auf Wirkung und Erforderlichkeit überprüft.

Zu Ziffer 8:

Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 lfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben daher keine aufschiebende Wirkung.

Zu Ziffer 9:

Die Bußgeldbewehrung der Maßnahme folgt aus § 73 Abs. 1 a Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 IfSG und ist erforderlich, um den Anforderungen den notwenigen Nachdruck zu verleihen. Es werden daher auch die vom Freistaat Bayern erlassenen Bußgeldkataloge, mit zum Teil erheblichen Regelsätzen, bei möglichen Verstößen angewandt.

Zu Ziffer 10:

Nach Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Zeitpunkt bestimmt werden. Um eine mögliche Verbreitung einer Infektion zeitnah zu verhindern, wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Weitergehende Regelungen anderer einschlägiger Vorschriften werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt und sind zu beachten. Hierzu zählen insbesondere die Verordnungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg, 

schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen¹ Form. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (z.B. Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

¹Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Schweinfurt, 17.10.2020

gez.
Florian Töpper
L a n d r a t

Amtsbaltt LRA_Nr._21_2020.pdf



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