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Allgemeinverfügung vom 27.01.2021

27.01.2021

 

Allgemeinverfügung

Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt aufgrund erhöhter Infektionszahlen

 

Das Landratsamt Schweinfurt ergänzt auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 2 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (11. BaylfSMV) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und des Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) die allgemein auf Grundlage der 11. BayIfSMV geltenden Regelungen durch folgende

 

Allgemeinverfügung:

1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in der Stadt Gerolzhofen für den Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar die Stadtpfarrkirche (sog. Steigerwald- Dom) umschließen – die Marktstraße sowie die Kirchgasse, in der Marktgemeinde Werneck für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof und Würzburger Straße angeordnet. Dies gilt für die Stadt Gerolzhofen und die Marktgemeinde Werneck jeden Tag (auch sonntags und feiertags) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Regelungen der 11. BayIfSMV, nach denen eine FFP 2- Maskenpflicht besteht, sowie § 1 Abs. 2 der 11. BayIfSMV bleiben unberührt.

2. Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit wird in der Stadt Gerolzhofen für den Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar die Stadtpfarrkirche (sog. Steigerwald- Dom) umschließen – die Marktstraße sowie die Kirchgasse untersagt. Außerdem wird der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit in der Stadt Gerolzhofen für den Busbahnhof begrenzt durch die Gleisanlagen im Westen, den Parkplatz Bahnhof im Norden, die Kolpingstraße im Osten und das Anwesen Kolpingstraße Nr. 4 im Süden untersagt. In der Marktgemeinde Werneck wird der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof und Würzburger Straße untersagt.

3. Der Besuch von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 4 der 11. BayIfSMV wird im gesamten Gebiet des Landkreises Schweinfurt auf täglich eine Person, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit beschränkt. Im Übrigen bleibt § 9 der 11. BayIfSMV unberührt.

4. Für die außerhalb der Schulen stattfindende Schulkindbetreuung wird Maskenpflicht im Sinn von § 1 Abs. 2 Satz 1 der 11. BayIfSMV angeordnet. Für die innerhalb des Schulgeländes stattfindende Mittagsbetreuung besteht eine solche bereits nach § 18 Abs. 2 Satz 1 der 11. BayIfSMV.

5. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 lfSG sofort vollziehbar.

6. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1 a Nrn. 6 und 24 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.

7. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab 28.01.2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 15.02.2021 außer Kraft.

8. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 05.01.2021 in gleicher Angelegenheit, zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 22.01.2021, tritt mit Ablauf des 27.01.2021 außer Kraft.

Hinweis:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Schweinfurt, Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt, am Bürgerservice (Zentrale Information) aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten – nach telefonischer Terminvereinbarung – dort eingesehen werden.

 

Schweinfurt, 27.01.2021
gez.
Florian Töpper
L a n d r a t




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