Bekanntmachung:
Das Landratsamt Schweinfurt gibt hiermit aufgrund der Regelungen des § 1 Nummern 1 und 3 der Dreizehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) amtlich bekannt, dass der nach § 28a Absatz 3 Satz 13 des IfSG bestimmte 7-Tage-Inzidenzwert für den Landkreis Schweinfurt von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten worden ist.
Es wurden an den jeweiligen Tagen folgende Werte festgestellt:
- am 24.08.2021: 50,2
- am 25.08.2021: 63,2 und
- am 26.08.2021: 66,7
Es erfolgt deshalb für den Landkreis Schweinfurt ab dem 28.08.2021 die Einstufung in den Inzidenzbereich zwischen 50 und 100.
Hinweise
Nach der aktuell gültigen Fassung der 13. BayIfSMV bedeutet dies zusätzlich zu den bereits gültigen Regelungen:
- Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf
privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der 13. BayIfSMV).
Zu beachten ist:
Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 2 der 13. BayIfSMV). Zusammenkünfte, die ausschließlich zwischen den Angehörigen desselben Hausstands, ausschließlich zwischen Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partnern oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts stattfinden, bleiben unberührt (vgl. § 6 Absatz 1 Satz 3 der 13. BayIfSMV). Für geimpfte und genesene Personen gelten die Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend (§ 6 Absatz 2 der 13. BayIfSMV).
Die Regelungen nach § 6 Absatz 1 der 13. BayIfSMV gelten nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten, die Aushändigung staatlicher Orden und Ehrenzeichen sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist (vgl. § 6 Absatz 3 der 13. BayIfSMV).
- Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind nur noch mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen zulässig (vgl. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der 13. BayIfSMV).
Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an begrenzten
und geladenen Personenkreis wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel zulässig. Geimpfte oder genesene Personen bleiben, bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer unberücksichtigt (vgl. § 7 Absatz 2 i. V. m. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der 13. BayIfSMV).
- Für Unterricht und sonstige Schulveranstaltungen, die Mittagsbetreuung an Schulen sowie für den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern gilt die folgende Beschränkung:
Auf dem Schulgelände, während der Mittags- und der Notbetreuung sowie unbeschadet der Anforderungen zum Prüfungswesen (§ 19 der 13. BayIfSMV) während schulischer Abschlussprüfungen besteht in Gebäuden und geschlossenen Räumen Maskenpflicht für alle Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte auch nach Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes (vgl. § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 b) dd) aaa)).
Die Regelungen der 13. BayIfSMV, die an die Einstufung in den Inzidenzbereich zwischen 50 und 100 in der jeweils gültigen Fassung geknüpft sind, gelten so lange, bis eine erneute Bekanntmachung gemäß § 1 Nummern 1 und 3 bzw. § 1 Nummern 2 und 3 der 13. BayIfSMV erfolgt. Die jeweils einschlägigen inzidenzabhängigen Regelungen für die Unter- bzw. Überschreitung anderer Schwellenwerte gelten trotz des Überschreitens einer 7-Tage-Inzidenz von 50 weiterhin unverändert fort, sofern sich keine Verschärfungen bezüglich der maßgeblichen Regelungen für einen Inzidenzwert über 50 ergeben. Insbesondere verwiesen wird auf die sich aufgrund der Einstufung in den Inzidenzbereich zwischen 35 und 50 ergebenden Testverpflichtungen und die entsprechende Bekanntmachung des Landratsamtes Schweinfurt vom 23.08.2021. Die übrigen Bestimmungen der 13. BayIfSMV sowie die von zuständigen Staatministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellten Rahmenkonzepte in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung bleiben unberührt.
Schweinfurt, den 26.08.2021
gez.
Sonja Weidinger
Abteilungsleiterin
Amtsblatt_Nr._67_2021.pdf