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Corona Allgemeinverfügung (Verlängerung ab 01.12.20)

01.12.2020

Allgemeinverfügung

Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt aufgrund erhöhter Infektionszahlen
(Überschreiten des Schwellenwertes 50 erstmals am 13.10.2020)
Verlängerung


Das Landratsamt Schweinfurt erlässt auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 25 S. 2 und § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020
(8. BaylfSMV) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und des Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) folgende

Allgemeinverfügung:

  1. In Ziffer 7 der Allgemeinverfügung betreffend Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt aufgrund erhöhter Infektionszahlen (Überschreiten des Schwellenwertes 50 erstmals am 13.10.2020) vom 02.11.2020, zuletzt geändert durch die Allgemeinverfügung betreffend Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt aufgrund erhöhter Infektionszahlen (Überschreiten des Schwellenwertes 50 erstmals am 13.10.2020) vom 16.11.2020, wird die Angabe „30.11.2020“ durch die Angabe „14.12.2020“ ersetzt.
     
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab 01.12.2020 in Kraft.

Hinweis:

Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Schweinfurt, Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt, am Bürgerservice (Zentrale Information) aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten – nach telefonischer Terminvereinbarung – dort eingesehen werden.

Schweinfurt, 30.11.2020
Florian Töpper
L a n d r a t

 

Allgemeinverfügung
Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt aufgrund erhöhter Infektionszahlen
(Überschreiten des Schwellenwertes 50 erstmals am 13.10.2020)
Verlängerung vom 16.11.20


Das Landratsamt Schweinfurt erlässt auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 25 S. 2 und § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (8. BaylfSMV) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und des Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) folgende
 
Allgemeinverfügung:

  1. In Ziffer 7 der Allgemeinverfügung betreffend Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt aufgrund erhöhter Infektionszahlen (Überschreiten des Schwellenwertes 50 erstmals am 13.10.2020) vom 02.11.2020 wird die Angabe „16.11.2020“ durch die Angabe „30.11.2020“ ersetzt.
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab 17.11.2020 in Kraft.

Hinweis:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemein-verfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Schweinfurt, Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt, am Bürgerservice (Zentrale Information) aus. Sie kann während der allgemeinen Dienstzeiten – nach telefonischer Terminvereinbarung – dort eingesehen werden.


Schweinfurt, 16.11.2020
gez.
Florian Töpper

 

Allgemeinverfügung

Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt aufgrund erhöhter Infektionszahlen
(Überschreiten des Schwellenwertes 50 erstmals am 13.10.2020)

Das Landratsamt Schweinfurt ergänzt auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 25 S. 2 und § 24 Abs. 1 Nr. 1 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020 (8. BaylfSMV) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und des Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) die allgemein auf Grundlage der 8. BayIfSMV geltenden Regelungen durch folgende

Allgemeinverfügung:

  1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in der Stadt Gerolzhofen für den Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar die Stadtpfarrkirche (sog. Steigerwald-Dom) umschließen – die Marktstraße sowie die Kirchgasse, in der Marktgemeinde Werneck für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof und Würzburger Straße angeordnet. Dies gilt für die Stadt Gerolzhofen und die Marktgemeinde Werneck jeden Tag (auch sonntags und feiertags) in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. § 2 der 8. BayIfSMV bleibt unberührt.
  2. Der Besuch von Einrichtungen nach § 9 Abs. 1 der 8. BayIfSMV wird im gesamten Gebiet des Landkreises Schweinfurt auf täglich eine Person, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, während einer festen Besuchszeit beschränkt. § 9 Abs. 2 der 8. BayIfSMV bleibt unberührt.
  3. In allen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Heilpädagogischen Tagesstätten (HPTs) im Gebiet des Landkreises Schweinfurt sind feste Gruppen zu bilden, offene oder teiloffene Konzepte sind untersagt. Alle Beschäftigten haben in der Einrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 2 der 8. BayIfSMV bleibt unberührt.
  4. In Horten und Mittagsbetreuungen haben das Personal und die betreuten Kinder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 2 der 8. BayIfSMV bleibt unberührt.
  5. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 lfSG sofort vollziehbar.
  6. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1 a Nrn. 6 und 24 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden kann.
  7. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab 03.11.2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 16.11.2020 außer Kraft.
  8. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 23.10.2020 in gleicher Angelegenheit tritt mit Ablauf des 02.11.2020 außer Kraft.

Hinweis:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung
öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Schweinfurt, Schrammstraße 1, 97421
Schweinfurt, am Bürgerservice (Zentrale Information) aus. Sie kann während der
allgemeinen Dienstzeiten – nach telefonischer Terminvereinbarung – dort eingesehen
werden.


Schweinfurt, 02.11.2020
gez.
Florian Töpper
L a n d r a t
 




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