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Allgemeinverfügung vom 08.03.2021

15.03.2021

Maßnahmen für den Landkreis Schweinfurt aufgrund erhöhter Infektionszahlen
Das Landratsamt Schweinfurt ergänzt auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a des
Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 2 Satz 2
der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 05. März 2021
(12. BaylfSMV) und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) und des Art. 35
Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) die allgemein auf
Grundlage der 12. BayIfSMV geltenden Regelungen durch folgende
Allgemeinverfügung:

1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird in der Stadt Gerolzhofen für den
Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar die Stadtpfarrkirche (sog. Steigerwald-
Dom) umschließen – die Marktstraße sowie die Kirchgasse, in der Marktgemeinde
Werneck für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof und
Würzburger Straße angeordnet. Dies gilt für die Stadt Gerolzhofen und die Marktgemeinde
Werneck jeden Tag (auch sonntags und feiertags) in der Zeit von 08:00 Uhr
bis 18:00 Uhr. Regelungen der 12. BayIfSMV, nach denen eine FFP 2-Maskenpflicht
besteht, sowie § 1 Abs. 2 der 12. BayIfSMV bleiben unberührt.

2. Der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit wird in der Stadt Gerolzhofen für den
Marktplatz sowie – soweit sie unmittelbar die Stadtpfarrkirche (sog. Steigerwald-
Dom) umschließen – die Marktstraße sowie die Kirchgasse untersagt. Außerdem
wird der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit in der Stadt Gerolzhofen für den
Busbahnhof begrenzt durch die Gleisanlagen im Westen, den Parkplatz Bahnhof im
Norden, die Kolpingstraße im Osten und das Anwesen Kolpingstraße Nr. 4 im Süden
untersagt. In der Marktgemeinde Werneck wird der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit
für den Balthasar-Neumann-Platz im Bereich zwischen Hahnenhof und
Würzburger Straße untersagt.

3. Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 lfSG sofort vollziehbar.

4. Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung stellen gemäß § 73 Abs. 1 a Nrn. 6
und 24 IfSG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet
werden kann.

5. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung ab 09.03.2021 in Kraft und tritt mit Ablauf
des 22.03.2021 außer Kraft.

6. Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Schweinfurt vom 15.02.2021 in gleicher
Angelegenheit tritt mit Ablauf des 08.03.2021 außer Kraft.

Hinweis:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemein-verfügung
öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Schweinfurt, Schrammstraße 1, 97421 Schweinfurt,
am Bürgerservice (Zentrale Information) aus. Sie kann während der allgemeinen
Dienstzeiten – nach telefonischer Terminvereinbarung – dort eingesehen werden.

Schweinfurt, 08.03.2021
gez.
Florian Töpper
L a n d r a t




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